Das Wichtigste ist geschafft – Ihre Praxis wurde eröffnet

Nun wäre noch gut, wenn die Menschen in Ihrer Region davon erfahren.

(Foto: FotoHoferIbk)

[erstellt von unserer Expertin Mag. Sabine Knapp, Texterin. Fachtrainerin bei knappentext.]

Vielleicht haben Sie schon gehört, dass das Thema Werbung und Arzt kein ganz einfaches ist. Ärzte dürfen per Gesetz nicht „marktschreierisch“ auf sich aufmerksam machen. Ordinationsschilder und Werbeplakate dürfen eine gewissen Größe nicht überschreiten. Es ist genau reglementiert, was auf einem Ordinationsschild angeführt werden darf und was nicht. Kurz: Es gibt einige Regeln, die man befolgen muss, um nicht in ein Disziplinarverfahren verwickelt zu werden.

Von der Österreichischen Ärztekammer wurde die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verfasst, um genau zu definieren, was Ärztinnen und Ärzte dürfen und was nicht. Im Wesentlichen heißt das, der Ärztin/ dem Arzt „ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt“. Das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt man unter anderem durch die „Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung“. [1]

Gestattet ist der Ärztin/ dem Arzt laut dieser Verordnung:

  1. „die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die die Ärztin (der Arzt) aufgrund ihrer (seiner) Aus- und Fortbildung beherrscht,
  2. die Einladung eigener Patientinnen (Patienten) zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System), (Anm.: Achtung! Zu den eigenen Patienten zählen unter Umständen nicht die, Ihres Vorgängers!)
  3. die Information über die Ordinationsnachfolge,
  4. die Information über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
  5. die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen,
  6. die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage sowie
  7. die Information mittels elektronischer Medien oder gedruckter Medien (insbesondere Broschüren, Aushänge) in der Ordination oder im Wartezimmerbereich.“

Untersagt ist Ärztinnen und Ärzten hingegen Folgendes:

  • Standeswidrige Informationen durch Medien müssen unterbleiben.
  • „Die Erwähnung des Namens der Ärztin (des Arztes) und der nach dem ÄrzteG 1998 zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt.“ 1
  • Ein Arzt darf selbstverständlich keine individuellen Diagnosen oder Therapieverordnungen in Medien preisgeben.
  • Die Veröffentlichung von Bildern mit Patienten und Patientinnen ist nur nach Zustimmung derjenigen gestattet.

Unser Vorschlag für Sie:

Nach der Eröffnungsfeier Ihrer Praxis lassen Sie uns eine Presseaussendung für Sie verfassen. Diese wird dann an den passenden Presseverteiler verschickt. Hier kommt es vor allem auf regionale Medien an und eventuell ist auch der Versand an entsprechende Fachmagazine sinnvoll. Das werden wir gemeinsam herausfinden.

Darüber hinaus sind wir auch gerne bei Ihren Texten für Homepage, Werbeeinschaltungen und Newsletter behilflich.

Sie haben Fragen und Anregungen? Kontaktieren Sie Sabine Knapp! Hier geht´s zur Expertenseite von knappentext.

[1] Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014); Konsolidierte Fassung vom 14.12.2018